EuGH stärkt Unternehmen im Kampf gegen missbräuchliche Auskunftsanfragen

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Schon der allererste Antrag auf Datenauskunft kann als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn er erkennbar nicht dem Schutz der eigenen Daten dient. Für Unternehmen, Kommunen und Kliniken, die regelmäßig mit sogenanntem „DSGVO-Hopping“ konfrontiert sind, ist das ein wichtiges neues Werkzeug – allerdings kein Freibrief.

Worum es geht

Am 19. März 2026 hat der EuGH im Verfahren C-526/24 („Brillen Rottler“) eine Vorlagefrage des Amtsgerichts Arnsberg beantwortet, die viele Verantwortliche im Alltag beschäftigt: Wie ist mit Personen umzugehen, die sich gezielt für Dienste wie Newsletter anmelden, unmittelbar danach eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen und anschließend Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO einfordern – ohne dass ein echtes Interesse an den eigenen Daten erkennbar ist. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein solcher Antrag bereits beim ersten Mal als exzessiv im Sinne der DSGVO eingestuft werden kann, wenn er in Wahrheit einem sachfremden Zweck dient. Zudem äußerte sich das Gericht zu den Voraussetzungen, unter denen aus einer verletzten Auskunftspflicht überhaupt ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstehen kann.

Warum das für Sie relevant ist

Dieses Urteil trifft einen wunden Punkt der Praxis. In den letzten Jahren hat sich ein regelrechtes Geschäftsmodell etabliert, bei dem Auskunftsersuchen weniger der Transparenz als der schnellen Erzielung von Vergleichszahlungen dienen. Betroffen sind längst nicht nur große Online-Händler: Auch mittelständische Unternehmen mit Newsletter-Anmeldungen oder Bewerberportalen, Kommunen mit Bürgerserviceportalen und Krankenhäuser mit Patientenanfragen erleben solche Anfragen regelmäßig. Bisher herrschte Unsicherheit, ob eine Ablehnung als „exzessiv“ überhaupt möglich ist, wenn es sich um den ersten Antrag der betreffenden Person handelt. Der EuGH hat diese Frage nun im Grundsatz bejaht.

Für die Praxis bedeutet das jedoch nicht, dass Sie künftig unliebsame Anfragen pauschal abweisen dürfen. Die Entscheidung verlangt weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung: Entscheidend sind die konkreten Umstände, etwa ob die Anmeldung und der Auskunftsantrag zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, ob ein Muster erkennbar ist oder ob die anfragende Person überhaupt einen nachvollziehbaren datenschutzrechtlichen Bezug herstellen kann. Die Beweis- und Darlegungslast für den Missbrauch liegt dabei nach wie vor beim Verantwortlichen – hier lohnt sich also eine saubere Dokumentation.

Konkrete Schritte für Ihre Organisation

Wer jetzt handeln möchte, sollte drei Dinge angehen. Erstens: Prüfen Sie Ihren bestehenden Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen und ergänzen Sie ihn um eine strukturierte Missbrauchsprüfung, inklusive klarer Dokumentation der zeitlichen Abläufe und der Kommunikation mit der anfragenden Person. Zweitens: Schulen Sie die zuständigen Mitarbeitenden – in Kliniken oft im Patientenmanagement, in Kommunen im Bürgerservice, im Mittelstand meist in Kundenservice oder Personalabteilung – damit auffällige Muster erkannt, aber legitime Anfragen nicht vorschnell als missbräuchlich abgetan werden. Drittens: Binden Sie Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten frühzeitig ein, bevor Sie eine Anfrage tatsächlich zurückweisen – die rechtlichen Fallstricke bei einer fehlerhaften Ablehnung bleiben erheblich.

Stand: März 2026. Das Urteil ist zwar ergangen, seine konkrete Anwendung durch die deutschen Instanzgerichte – insbesondere durch das vorlegende Amtsgericht Arnsberg selbst – steht jedoch noch aus. Es ist damit zu rechnen, dass sich in den kommenden Monaten weitere Leitlinien aus der nationalen Rechtsprechung entwickeln.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der EuGH hat Verantwortlichen ein rechtliches Werkzeug gegen offensichtlich zweckentfremdete Auskunftsanfragen an die Hand gegeben. Das ersetzt jedoch keine sorgfältige Einzelfallprüfung und schon gar keine Generalabwehrhaltung gegenüber Betroffenenanfragen. Nutzen Sie das Urteil als Anlass, Ihre internen Prozesse zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen zu überprüfen und rechtssicher zu dokumentieren – bevor der nächste Fall auf Ihrem Tisch landet.

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