Das Amtsgericht Arnsberg hat als erstes deutsches Gericht die im März vom EuGH aufgestellten Kriterien zur Ablehnung „exzessiver“ Auskunftsanfragen angewendet – und dem Optiker Brillen Rottler recht gegeben. Für Unternehmen, Kommunen und Kliniken zeigt der Fall erstmals konkret, worauf es in der Praxis ankommt. Rechtssicherheit gibt es damit aber noch nicht: Der unterlegene Kläger hat bereits Berufung eingelegt.
Im März hatten wir an dieser Stelle über die Grundsatzentscheidung des EuGH berichtet, wonach bereits ein erstes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden kann, wenn es erkennbar nur der Erlangung von Schadensersatz dient. Was damals offenblieb: Wie würde ein deutsches Gericht diese abstrakten Maßstäbe konkret auf einen Fall anwenden? Genau darüber hat nun das vorlegende Amtsgericht Arnsberg selbst entschieden – und liefert damit die erste praktische Blaupause.
Der Sachverhalt in Kürze:
Ein Mann aus Wien hatte sich beim Optikerunternehmen Brillen Rottler für den Newsletter angemeldet, dabei freiwillig mehr Daten preisgegeben als nötig, und nur neun Tage später per Fax Auskunft über seine Daten verlangt. Anschließend forderte er 1.000 Euro Schadensersatz wegen angeblich verweigerter Auskunft. Rottler wehrte sich und bekam nun vom AG Arnsberg recht: Die Anfrage durfte als exzessiv abgelehnt werden, ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.
Interessant für die Praxis ist weniger das Ergebnis selbst als die Art, wie die Richterin zu ihrer Überzeugung kam. Sie stützte sich auf ein Gesamtbild aus mehreren Indizien: die kurze Zeitspanne zwischen Anmeldung und Auskunftsverlangen, die freiwillige Preisgabe überschüssiger Daten, das Fehlen einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde – obwohl dies der naheliegendere Weg gewesen wäre, wenn es dem Betroffenen tatsächlich um seine Daten gegangen wäre –, sowie öffentlich auffindbare Hinweise auf ein wiederkehrendes Muster ähnlicher Anfragen bei anderen Unternehmen. Keines dieser Indizien wäre für sich genommen ausreichend gewesen. Erst die Kombination hat das Gericht überzeugt.
Für Ihre Organisation liefert das einen wichtigen Hinweis, den der reine EuGH-Text so noch nicht gab: Es lohnt sich, bei der Missbrauchsprüfung systematisch mehrere Indizien parallel zu dokumentieren, statt sich auf einen einzelnen auffälligen Umstand zu verlassen. Gerade in Kommunen mit Bürgerserviceportalen oder Kliniken mit digitalen Patientenaufnahmen, wo Anfragen oft über standardisierte Formulare eingehen, sollte die Dokumentation von Zeitpunkten, Kommunikationswegen und ungewöhnlichen Datenangaben zum festen Bestandteil des Prozesses werden. Auch der Blick in öffentlich zugängliche Quellen – etwa Hinweise auf bekannte Vielfach-Anfrager in Fachforen oder Anwaltsverzeichnissen – darf laut EuGH als unterstützendes, wenn auch nicht alleiniges Indiz herangezogen werden.
Ein wichtiger Punkt zur Einordnung:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger hat bereits Berufung beim Landgericht Arnsberg angekündigt und wirft dem Amtsgericht vor, die EuGH-Vorgaben zu eng ausgelegt zu haben – insbesondere die Frage, ob eine „ausschließliche“ Missbrauchsabsicht erforderlich ist. Ob das Landgericht dieser Argumentation folgt, ist offen. Verantwortliche sollten den Fall daher als wertvolle Orientierung, nicht aber als abschließend gesicherte Blaupause behandeln.
Stand: Juli 2026. Die Entscheidung des AG Arnsberg ist noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Arnsberg steht bevor. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.
Fazit und Handlungsempfehlung
Der Fall Brillen Rottler zeigt erstmals in der Praxis, wie ein Gericht die neuen EuGH-Maßstäbe zur Ablehnung exzessiver Auskunftsanfragen konkret anwendet – und macht deutlich, dass es auf eine sorgfältige, mehrgliedrige Indizienkette ankommt statt auf pauschale Vermutungen. Nutzen Sie diese Zeit, um Ihre Prozesse zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen um eine strukturierte, mehrstufige Dokumentation aufzubauen – und behalten Sie im Blick, dass das letzte Wort in diesem konkreten Fall noch nicht gesprochen ist.
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